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eigenvolt

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer

Fassung vom 05.10.2026 · für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen

Für Verbraucherinnen und Verbraucher gelten unsere AGB für Verbraucher.

Teil A – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltung und Vertragspartner

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Auftraggeber“). Vertragspartner ist die StromWert Erneuerbare Energien GmbH, Mühlenstraße 8a, 14167 Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, HRB 251877 B, vertreten durch den Geschäftsführer Jan Gerstein (im Folgenden „wir“); eigenvolt ist eine Marke der StromWert Erneuerbare Energien GmbH.

Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn wir ihnen in Textform zustimmen. Individuelle Vereinbarungen im Angebot haben Vorrang.

§ 2 Leistungslinien

Wir bieten Photovoltaikanlagen für Wohngebäude in drei Leistungslinien an: Linie 1 (Planung), Linie 2 (Planung und Material) und Linie 3 (Komplett: Planung, Material, Montage durch einen Dachdecker-Fachbetrieb als unseren Nachunternehmer, Elektroanschluss, Inbetriebsetzung und Anmeldung beim Netzbetreiber). Die Leistungslinie und den Leistungsumfang bestimmt das Angebot; bei mehreren Gebäuden (etwa Haustypen eines Bauträgers) gilt es für jedes Gebäude gesondert.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

Unser Angebot ist 14 Tage ab Zugang verbindlich, soweit es keine andere Frist nennt. Der Vertrag kommt mit der Annahme im Kundenportal oder in Textform zustande.

Ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht bei Verträgen mit Unternehmern nicht.

§ 4 Grundlage des Festpreises und Änderungen

Grundlage des Festpreises sind die übermittelten Pläne und Angaben. Wird abweichend davon gebaut oder verlangt der Auftraggeber eine Änderung, unterbreiten wir ein Nachtragsangebot; die Vergütung für Mehr- oder Minderleistungen bemisst sich, soweit keine Einigung zustande kommt, nach den Ansätzen unseres Angebots.

Der Auftraggeber stellt die Richtigkeit der Pläne Dritter sicher, insbesondere der Tragwerksplanung; die Tragfähigkeit des Dachs für die ausgewiesenen Lasten der Anlage ist Teil der Tragwerksplanung des Gebäudes.

§ 5 Preise

Die Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Den Steuersatz und gegebenenfalls die Steuerschuld des Auftraggebers (§ 13b UStG) weist das Angebot aus.

§ 6 Zahlung

Es gilt der Zahlungsplan der Leistungslinie (Teil B) oder des Angebots. Abschlagszahlungen verlangen wir in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen (§ 632a BGB).

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die Pauschale nach § 288 Abs. 2 und 5 BGB.

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Forderungen aus demselben Vertrag wegen Mängeln oder Fertigstellungsmehrkosten aufrechnen.

§ 7 Mitwirkung und Termine

Der Auftraggeber stellt rechtzeitig vollständige Unterlagen bereit, teilt Änderungen der Bauausführung unverzüglich mit, koordiniert Baustelle und Gewerke und gewährt Zugang zu Dach, Zählerplatz und Leitungswegen. Für Linie 3 gilt Teil B Abschnitt 3 Absatz 3 (Gerüst).

Termine sind nur verbindlich, wenn sie in Textform als verbindlich vereinbart sind. Verzögerungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängern die Fristen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, gelten die §§ 642 und 643 BGB.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Geliefertes Material bleibt bis zur vollständigen Zahlung der darauf entfallenden Rate unser Eigentum.

§ 9 Abnahme

Werkleistungen sind abzunehmen, wenn sie im Wesentlichen vertragsgemäß fertiggestellt sind. Setzen wir nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Auftraggeber sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Auf Verlangen einer Partei findet eine gemeinsame Abnahme mit Protokoll statt, in der Regel bei der Inbetriebsetzung.

§ 10 Mängel, Verjährung und Herstellergarantien

Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit folgenden Maßgaben. Bei Leistungen der Linie 3 an Gebäuden (Bauleistungen) kann der Auftraggeber nach Fehlschlagen der Nacherfüllung mindern; ein Rücktritt ist ausgeschlossen, soweit die Anlage trotz des Mangels bestimmungsgemäß betrieben werden kann und wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben.

Ansprüche wegen Mängeln von Planung und Errichtung (Linien 1 und 3) verjähren nicht vor Ablauf von fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ansprüche wegen Mängeln von Material, das wir verkaufen (Linie 2 Variante a), verjähren in einem Jahr ab Ablieferung; dies gilt nicht bei Arglist, im Umfang einer Garantie, in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, für Rückgriffsansprüche nach den §§ 445a, 445b BGB und für Schadensersatzansprüche nach dem Paragraphen „Haftung“.

Beim Kauf von Material (Linie 2 Variante a) müssen Kaufleute die Ware nach § 377 HGB untersuchen und Mängel rügen.

Herstellergarantien: Wir treten dem Auftraggeber unsere Ansprüche aus Herstellergarantien und unsere Mängelansprüche gegen Hersteller und Lieferanten der gelieferten Komponenten ab; er nimmt die Abtretung an. Seine Mängelansprüche gegen uns bleiben unberührt; er kann nach seiner Wahl uns oder den Hersteller in Anspruch nehmen, wir stellen ihm alle Unterlagen zur Verfügung. Nimmt er uns in Anspruch, tritt er die Ansprüche auf Verlangen an uns zurück. Solange er Ansprüche gegen den Hersteller verfolgt, ist die Verjährung seiner Ansprüche gegen uns gehemmt; die Hemmung endet drei Monate nach dem Ende der Verfolgung.

§ 11 Haftung

Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, haften wir begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden einschließlich typischer Ertragsausfälle. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Begrenzungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Nachunternehmer und Erfüllungsgehilfen.

§ 12 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Berlin (§ 38 ZPO). Erfüllungsort ist der Ort der Anlage.

Teil B – Besondere Bedingungen der Leistungslinien

Abschnitt 1 – Linie 1: Planung

Leistung: Modulbelegung, Haken- und Montageplan, Bemessung des Montagesystems mit Nachweis nach Herstellervorgaben, Strangplan und Stückliste, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt; Übergabe als PDF, gedruckt in DIN A4.

Elektroanschluss, Inbetriebsetzung und Anmeldung beim Netzbetreiber dürfen nur in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragene Installationsunternehmen ausführen (§ 13 Abs. 2 NAV); sie sind bei uns zusätzlich buchbar.

Für Schäden aus einer vom Montageplan abweichenden oder fehlerhaften Montage, aus anderem Material oder aus Arbeiten Dritter haften wir nur, soweit sie auf einem Fehler unserer Planung beruhen. Übernehmen wir für eine vom Auftraggeber montierte Anlage den Elektroanschluss oder die Inbetriebsetzung, setzt das eine vollständige, von uns freigegebene Fotodokumentation der Montage im Kundenportal voraus.

Zahlung nach Übergabe und Abnahme der Planung.

Abschnitt 2 – Linie 2: Planung und Material

Für die Planung gilt Abschnitt 1. Liefern wir das Material (Variante a), gilt Kaufrecht; die Gefahr geht mit der Übergabe an den Auftraggeber oder, beim Versand, mit der Übergabe an das Transportunternehmen über. Bestellen wir im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers (Variante b), kommt der Kaufvertrag zwischen ihm und dem Händler zustande; wir schulden Auswahl und richtige Bestellung.

Zahlung des Materials nach Lieferung.

Abschnitt 3 – Linie 3: Komplett

Leistung: Planung, Anmeldung beim Netzbetreiber, Lieferung, Montage durch einen Dachdecker-Fachbetrieb als unseren Nachunternehmer nach unserem Montageplan, Elektroinstallation und Anschluss durch uns oder einen im Netzgebiet eingetragenen Partner-Elektrobetrieb, Inbetriebsetzung, Fertigmeldung und Registrierung im Marktstammdatenregister im Namen des Betreibers. Für Nachunternehmer stehen wir wie für eigene Leistungen ein (§ 278 BGB).

Zahlungsplan: Mit Anlieferung des Materials auf der Baustelle der Preis der erbrachten Planung und Anmeldung und eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes des angelieferten Materials nach beigefügter Aufstellung, zusammen höchstens 70 Prozent des Festpreises, nach Wahl des Auftraggebers gegen Übertragung des Eigentums an diesem Material oder Sicherheit (§ 632a Abs. 1 Satz 6 BGB); der Rest nach Inbetriebsetzung und Abnahme, soweit das Angebot keinen anderen Plan nennt.

Gerüst: Der Festpreis setzt voraus, dass an den vereinbarten Montagetagen ein bauseits gestelltes, für Dacharbeiten geeignetes Gerüst mit Absturzsicherung steht. Der Auftraggeber meldet Termin der Dacheindeckung und Standzeit des Gerüsts frühzeitig über das Kundenportal. Fehlt das Gerüst zum vereinbarten Termin, wird ein neuer Termin vereinbart oder auf Wunsch des Auftraggebers ein Gerüst zum im Angebot genannten Festpreis gestellt; die §§ 642 und 643 BGB bleiben unberührt.