Solarpflicht · Hamburg
Solarpflicht im Neubau in Hamburg
In Hamburg müssen neue Gebäude Photovoltaik auf mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche tragen. Die Pflicht steht in § 16 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG). Hier lesen Sie, was die Umweltbehörde dazu erläutert und was das für Ihren Neubau heißt.
Kurz gesagt
- Neubauten, die nach dem 1. Januar 2024 errichtet werden, brauchen Photovoltaik auf mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche.
- Die Pflicht greift ab 50 m² Bruttodachfläche.
- In Betrieb gehen muss die Anlage spätestens mit Beginn der Nutzung des Gebäudes.
- Ab 2027 kommt auf Dächern bis zehn Grad Neigung das Gründach hinzu (Solargründach).
Was die Umweltbehörde dazu sagt
„Seit dem 1. Januar 2024 ist eine Mindestbelegung der Dachfläche, die mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden soll, gesetzlich verpflichtend. Für Neubauten sind das mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche des Gebäudes.“
„Bei Neubauten ist die Photovoltaikanlage spätestens ab Beginn der Nutzung des Gebäudes in Betrieb zu nehmen.“
Die Bruttodachfläche umfasst nach § 3 Nr. 3 HmbKliSchG die gesamte Dachfläche einschließlich Dachüberstand ohne Dachrinne. Die Pflicht entfällt nach § 16 Abs. 5 HmbKliSchG, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften, technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Nicht-Vertretbarkeit entgegenstehen.
Was das für Ihr Haus bedeutet
Die Behörde geht davon aus, dass Statik, Dachaufbauten und Dachnutzungen eines Neubaus so geplant werden, dass die Module Platz finden. Je früher die Belegung feststeht, desto einfacher: Dachfenster und Lüftungsdurchführungen lassen sich dann neben das Modulfeld legen.
Wir rechnen die Belegung aus Ihrem Dachplan und zeigen im Angebot Dachfläche, belegte Fläche und Anteil. Planen Sie ein Flachdach, sprechen Sie das Gründach ab 2027 gleich mit an.
Häufige Fragen
- Wie viel Dach muss in Hamburg beim Neubau mit Photovoltaik belegt werden?
- Mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche des Gebäudes. Maßgeblich ist die Fläche der Photovoltaikmodule. So steht es in den Erläuterungen der Hamburger Umweltbehörde zu § 16 HmbKliSchG.
- Welche Gebäude zählen als Neubau?
- Nach den Erläuterungen der Umweltbehörde alle Gebäude, die nach dem 1. Januar 2024 errichtet werden. Ob ein Bauvorhaben unter die Pflicht fällt, richtet sich nach der Bruttodachfläche (Grenze 50 m²).
- Wann muss die Anlage in Betrieb sein?
- Installiert sein muss sie spätestens mit Fertigstellung des Gebäudes. In Betrieb zu nehmen ist sie bei Neubauten spätestens ab Beginn der Nutzung.
- Was ändert sich ab 2027?
- Ab dem 1. Januar 2027 ist auf Dächern mit bis zu zehn Grad Neigung zusätzlich ein Gründach zu errichten; 70 Prozent der Dachfläche sollen extensiv begrünt werden. Photovoltaik und Begrünung ergänzen sich dann zum Solargründach. Für geneigte Dächer ändert sich nichts.
So läuft es mit eigenvolt
- Pläne hochladen: Grundriss, Schnitt, Ansichten, Dach- oder Statikplan und Lageplan.
- Festpreis erhalten: Belegung nach der Solarpflicht Ihres Landes, Montageplan und verbindliches Festpreisangebot, ohne Vor-Ort-Termin.
- Online bestellen: im Kundenportal. Gezahlt wird in Raten im Takt Ihrer Baustelle, siehe Zahlungsplan.
- Montage im Bauablauf: Die Montage übernimmt ein geprüfter Montagepartner aus Ihrer Region nach unserem Montageplan; Elektroanschluss, Prüfung, Inbetriebnahme und Anmeldung beim Netzbetreiber durch unseren Elektrofachbetrieb.
Laden Sie Ihre Baupläne hoch. Sie erhalten Ihr verbindliches Festpreisangebot, ohne Vor-Ort-Termin.
Quellen
- Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Hamburg: Häufige Fragen zur Photovoltaik-Pflicht: www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/bukea/themen/energie/erneuerbare-energien/photovoltaik/faq-pv-pflicht-in-hamburg-956122
Stand dieser Seite: 09.10.2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.