Solarpflicht · Schleswig-Holstein
Solarpflicht im Neubau in Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein muss beim Neubau die für Solarenergie geeignete Dachfläche grundsätzlich vollständig mit Photovoltaik belegt werden. Grundlage ist § 26 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG). Hier lesen Sie, was die Landesregierung dazu erläutert, für wen die Übergangsregel gilt und was das für Ihren Neubau heißt.
Kurz gesagt
- Die Pflicht gilt beim Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden.
- Die geeignete Dachfläche ist grundsätzlich vollständig zu belegen; eine Mindestleistung gibt es nicht.
- Für Wohngebäude mit Bauantrag oder Baubeginn bis ein Jahr nach dem 29. März 2025 gilt die Pflicht nicht.
- Verantwortlich ist die Eigentümerin oder der Eigentümer; ein Dritter darf die Pflicht erfüllen.
Was die Landesregierung dazu sagt
„Eine Installationspflicht für eine Photovoltaikanlage besteht beim Neubau von Gebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäuden) […] auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche (§ 26 Abs.1 EWKG).“
„Die für PV-Anlagen geeignete Dachfläche ist grundsätzlich vollständig zu nutzen.“
Was das für Ihr Haus bedeutet
„Grundsätzlich vollständig“ heißt: Alles, was sich für Photovoltaik eignet, wird belegt. Dachfenster, eine Dachterrasse, stark verschattete Flächen und Nordseiten zählen nicht dazu. Welche Flächen Ihres Dachs geeignet sind, ermitteln wir aus Dachplan und Ansichten und zeigen es im Angebot mit Belegungsplan.
Weil die ganze geeignete Fläche zählt, kann die Anlage größer als 10 kWp werden. Größere Anlagen bieten wir individuell nach kWp an.
Häufige Fragen
- Gilt die Photovoltaikpflicht in Schleswig-Holstein auch für Einfamilienhäuser?
- Ja. Beim Neubau gilt die Installationspflicht nach § 26 Abs. 1 EWKG für Wohn- und Nichtwohngebäude, auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche.
- Wie viel Dach muss belegt werden?
- Die geeignete Dachfläche ist grundsätzlich vollständig zu nutzen. Nicht geeignet sind etwa Flächen mit Dachfenstern oder Dachterrassen, stark verschattete Flächen, zum Beispiel nach Norden, und Flächen, die statisch keine Anlage tragen. Eine Mindestleistung schreibt das Gesetz nicht vor.
- Ab wann gilt die Pflicht für mein Wohnhaus?
- Die Pflicht gilt seit dem 29. März 2025. Für Wohngebäude besteht sie nicht, wenn der Bauantrag oder die Bauanzeige innerhalb eines Jahres danach eingereicht wurde oder mit dem Bau innerhalb dieses Jahres begonnen wurde (§ 26 Abs. 6 EWKG). Für Bauanträge ab Ende März 2026 gilt sie also.
- Gibt es Alternativen oder eine Befreiung?
- Statt auf dem Dach kann die Pflicht auch mit Photovoltaik auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in der unmittelbaren Umgebung oder mit Solarthermie erfüllt werden (§ 26 Abs. 2 EWKG). Eine Befreiung bei unbilliger Härte oder Unmöglichkeit beantragen Sie bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (§ 26 Abs. 3 EWKG).
So läuft es mit eigenvolt
- Pläne hochladen: Grundriss, Schnitt, Ansichten, Dach- oder Statikplan und Lageplan.
- Festpreis erhalten: Belegung nach der Solarpflicht Ihres Landes, Montageplan und verbindliches Festpreisangebot, ohne Vor-Ort-Termin.
- Online bestellen: im Kundenportal. Gezahlt wird in Raten im Takt Ihrer Baustelle, siehe Zahlungsplan.
- Montage im Bauablauf: Die Montage übernimmt ein geprüfter Montagepartner aus Ihrer Region nach unserem Montageplan; Elektroanschluss, Prüfung, Inbetriebnahme und Anmeldung beim Netzbetreiber durch unseren Elektrofachbetrieb.
Laden Sie Ihre Baupläne hoch. Sie erhalten Ihr verbindliches Festpreisangebot, ohne Vor-Ort-Termin.
Quellen
- Landesregierung Schleswig-Holstein: Fragen & Antworten (EWKG) zu Photovoltaik bei Gebäuden: www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/E/energiewende/_faqs_ewkg/faq_ewkg_pv/faq_ewkg_pv_gebaeude/akkordeon_faq_ewkg_pv_gebaeude
Stand dieser Seite: 09.10.2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.