Solarpflicht · Bremen
Solarpflicht im Neubau in Bremen
Seit dem 1. Juli 2025 gilt im Land Bremen eine Photovoltaikpflicht für neue Gebäude. Entscheidend ist dort die Modulfläche: Die Module müssen mindestens die Hälfte der Dachfläche bedecken. Was das für Ihr Haus bedeutet, lesen Sie hier.
Kurz gesagt
- Gilt bei der Errichtung von Gebäuden ab dem 1. Juli 2025 (§ 2 Abs. 1 BremSolarG).
- Die Modulfläche muss mindestens 50 Prozent der Dachfläche nach Abzügen betragen; die Anlage ist zu installieren und zu betreiben.
- Liegt die Dachfläche nach Abzügen unter 50 m², entfällt die Pflicht (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. a BremSolarG).
- Einen Nachweis müssen Sie nur auf Verlangen der Behörde vorlegen (§ 5 BremSolarG).
Was das Gesetz verlangt
„Ab dem 1. Juli 2025 gilt für Bauherr*innen bei der Errichtung von Gebäuden die Pflicht, auf dem Dach des Gebäudes eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) mit einer Modulfläche von mindestens 50 Prozent der Dachfläche im Sinne des § 3 BremSolarG zu installieren (§ 2 Abs.1 BremSolarG) und zu betreiben.“
Die Anlage ist unverzüglich ab Beginn der bestimmungsgemäßen Nutzung des Neubaus dauerhaft zu betreiben und instand zu halten (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 lit. a BremSolarG). Sie dürfen sich dafür eines Dritten bedienen.
So wird die Dachfläche bestimmt
Dachfläche ist die gesamte Fläche, die das Gebäude überdeckt, einschließlich des Dachüberstands (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BremSolarG). Abziehen dürfen Sie:
- Dachrinnen,
- lichtdurchlässige Teile des Dachs, etwa Dachfenster,
- Flächen für Wind- oder Umweltenergie, auch technische Flächen für Photovoltaik und Kollektorflächen von Solarthermie,
- Flächen, die im Rahmen der notwendigen Nutzung zeitweise entfernt oder bewegt werden müssen,
- Flächen, auf denen die jährliche Einstrahlung durch Verschattung um mehr als 25 Prozent geringer ist als auf einer optimal ausgerichteten, unverschatteten Fläche im Land Bremen.
Muss dieselbe Flachdachfläche auch begrünt werden, sollen beide Pflichten zusammen erfüllt werden; geht das nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand, bleibt die Hälfte der zu begrünenden Fläche bei der Modulfläche unberücksichtigt (§ 3 Abs. 2 BremSolarG, § 32 Abs. 11 BremLBO).
Rechenbeispiel Einfamilienhaus
Ein Satteldach überdeckt mit Dachüberstand 130 m². Nach Abzug von Dachrinnen und Dachfenstern bleiben 120 m². Die Modulfläche muss dann mindestens 60 m² betragen. Bei Modulen mit rund 1,94 m² sind das 31 Module, mit rund 440 Watt je Modul also etwa 13,6 kWp.
Die Pflicht kann bei einem Einfamilienhaus also über 10 kWp liegen. Wir rechnen sie aus Ihrem Dachplan genau nach und planen die Belegung so, dass sie erfüllt ist. Ihr Angebot nennt Dachfläche, Abzüge und Modulfläche.
Ausnahmen und Befreiung
Die Pflicht gilt unter anderem nicht für
- Gebäude, die nach § 61 BremLBO verfahrensfrei sind,
- Gebäude, deren Dachfläche nach Abzügen kleiner als 50 m² ist,
- Gebäude, die weit überwiegend mit Reet, Stroh oder Holz gedeckt sind,
- Gebäude, deren Dachfläche aus zwingenden Gründen ausschließlich nach Norden zwischen Ostnordost und Westnordwest ausgerichtet werden kann.
Eine behördliche Entscheidung oder ein Antrag ist für diese Ausnahmen nicht nötig. Darüber hinaus kann die Behörde auf Antrag ganz, teilweise oder zeitweise befreien, wenn die Erfüllung eine unbillige Härte wäre (§ 6 BremSolarG). Zuständig ist die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, Referat 44.
Nachweis
Als Nachweis genügt auf Verlangen die Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister oder die Bestätigung der Inbetriebnahme durch den Verteilnetzbetreiber (§ 5 BremSolarG). Beides entsteht bei uns ohnehin: Anmeldung beim Netzbetreiber und Registrierung im Marktstammdatenregister übernehmen wir.
Paket und Preis für Anlagen bis 10 kWp mit Speicher finden Sie auf der Startseite, größere Anlagen bekommen einen Festpreis aus Ihren Plänen. Sie bauen in Niedersachsen? Dort gilt § 32a NBauO.
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Quellen
- Merkblatt zu § 2 Abs. 1 BremSolarG (PV-Pflicht bei Neubauten) (Stand 3/2025): umwelt.bremen.de/sixcms/media.php/13/Merkblatt%20zum%20Bremischen%20Solargesetz%20f%C3%BCr%20Neubau%2003_25.pdf
- Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft: Bremisches Solargesetz: umwelt.bremen.de/klima/energie/bremisches-solargesetz-bremsolarg-2155612
Stand dieser Seite: 05.10.2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.